AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Venceremos Handel mit Umweltschutzprodukten GmbH
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere -auch die zukünftigen- Lieferungen und Leistungen. Hiervon abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.

2. Vertragsschluss
Unsere Katalogangebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss liegt erst vor, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich durch Auftragsbestätigung oder Rechnung bestätigt worden ist. Entsprechendes gilt für ergänzende Vereinbarungen und Nebenbreden.

3. Lieferung und Gewährleistung
a) Der Mindestbestellwert beträgt netto € 75,–. Verpackung und Transport werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
b) Ist der Kunde Großhändler erfolgt die Lieferung ab einem Bestellwert von netto € 1.500,– frei Haus, bei anderen Kunden ab einem Bestellwert von netto € 250,– (innerhalb Deutschlands, Ausland abweichend).
c) Mängel der gelieferten Sache einschließlich evtl. Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Kunden durch kostenfreie Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
d) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
e) Höhere Gewalt, Störungen politischer und wirtschaftlicher Natur, insbesondere Streik, Aussperrung und Störungen im eigenen Betrieb oder in denen der Zulieferer, berechtigen die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Störung zu verlängern. Führt die Verlängerung für den Kunden zu unzumutbaren Verzögerungen, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
f) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % bleiben vorbehalten. Bei Mehrlieferungen wird die volle Menge berechnet, bei Minderlieferungen sind die Rechte des Käufers auf die Nachlieferung nach §§ 437, 439 BGB beschränkt.
g) Bei Abrufaufträgen sind wir bei Überschreitung der Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Abnahmeverzögerung zu fordern.
h) Ergänzend gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.

4. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden odre bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dieses gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend a).
c) Der Kunde kann die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachstehend d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehend b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
e) Zahlt der Abnehmer des Kunden durch Scheck, geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern.
f) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern die Unterrichtung nicht von uns selbst erfolgt, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns nicht erfüllt.
h) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
i) Übersteigt der tatsächliche Wert der uns zur Sicherung dienenden Vorbehaltsware die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
j) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer zu versichern und uns auf Verlangen den Ablschluss der Versicherung nachzuweisen.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Der Verkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern o.ä. sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
b) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
c) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.

6. Zahlung
a) Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 8 Tagen, ist der Kunde- unter Beachtung der nachstehenden Beschränkungen gem. b) berechtigt, 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag einzubehalten.
b) Sind zum Zeitpunkt des Rechnungsbetragseingangs noch ältere Rechnungen zur Zahlung offen, wird der eingegangene Zahlungsbetrag – auch bei ausdrücklich anderer Verrechnungsbestimmung durch den Kunden – auf die jeweils ältere noch offene Rechnung verrechnet. Ein Skontoabzug gem. vorstehend a) ist in diesem Fall ausgeschlossen.
c) Wir behalten uns vor, für Teillieferungen auch Teilrechnungen zu stellen. Die Regelungen unter vorstehend a) und b) finden auf Teilrechnungen entsprechende Anwendung.
d) Ergänzend gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.

7. Haftungsbeschränkungen
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.

8. Sonstiges
a) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des Haager Kaufrechts finden keine Anwendung.
b) Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für beide Teile ist Legden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen bzw. der in ihnen zum Ausdruck gekommenen Risikoverteilung am nächsten kommt.
d) Unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hiermit aufgehoben.

Stand 05/2002